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   OLG München, 11.11.2014 - 32 W 2075/13   

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https://dejure.org/2014,51056
OLG München, 11.11.2014 - 32 W 2075/13 (https://dejure.org/2014,51056)
OLG München, Entscheidung vom 11.11.2014 - 32 W 2075/13 (https://dejure.org/2014,51056)
OLG München, Entscheidung vom 11. November 2014 - 32 W 2075/13 (https://dejure.org/2014,51056)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zahlung künftiger Mieten: Streitwert bemisst sich nach allgemeinen Grundsätzen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gebührenstreitwert bei einer Feststellungsklage auf Entrichtung des künftigen Entgelts (IMR 2015, 255)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AGS 2015, 280
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.04.2005 - XII ZR 248/04

    Streitwert einer negativen Feststellungsklage

    Auszug aus OLG München, 11.11.2014 - 32 W 2075/13
    Diese stelle in der Sache das Spiegelbild einer Leistungsklage des Vermieters auf Zahlung künftigen Mietzinses dar, so dass für die Bestimmung des Streitwertes keine anderen Grundsätze gelten könnten (BGH NZM 2005, 519; bestätigend BGH NJW-RR 2006, 16).
  • BGH, 21.09.2005 - XII ZR 256/03

    Wertberechnung bei gestaffeltem Mietentgelt

    Auszug aus OLG München, 11.11.2014 - 32 W 2075/13
    Diese stelle in der Sache das Spiegelbild einer Leistungsklage des Vermieters auf Zahlung künftigen Mietzinses dar, so dass für die Bestimmung des Streitwertes keine anderen Grundsätze gelten könnten (BGH NZM 2005, 519; bestätigend BGH NJW-RR 2006, 16).
  • OLG Rostock, 13.12.2019 - 3 W 130/18

    Streitwert von Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Mieterhöhung

    Das gilt nicht nur für das Recht selbst, sondern auch für negative Feststellungsklagen, die darauf gerichtet sind, das Nichtbestehen eines solchen Rechtes feststellen zu lassen (BGH, Urt. v. 20.04.2005, XII ZR 248/04, NZM 2005, 519; BGH, Beschl. v. 21.09.2005, XII ZR 256/03, GE 2006, 320; OLG München, Beschl. v. 11.11.2014, 32 W 2075/14, AGS 2015, 280; LG Berlin, Beschl. v. 22.01.2016, 63 T 3/16, ZMR 2016, 664; AG Tempelhof-Kreuzberg, Urt. v. 13.02.2019, 24 C 220/18, ZMR 2019, 511).
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